4.2. Die Rekurrenten machten in der Einsprache und mit Rekurs geltend, gemäss Aktienkaufvertrag sei der Darlehensgeber die EU E._____. Dies sei auch aus dem Zahlungsbeleg der Darlehensüberweisung ersichtlich. Das Darlehen sei dementsprechend in die Bilanz der EU E._____ aufgenommen und vom Rekurrenten damit eindeutig dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden. Da der F._____ AG die finanziellen Mittel gefehlt hätten, sei nur die EU E._____ als Darlehensgeberin in Frage gekommen. Es sei effizienter gewesen, das Darlehen direkt von der EU E._____ an die D._____ AG zu gewähren, ohne dass die F._____ AG dazwischen geschaltet worden sei.