Abschliessend hielt die Steuerkommission fest, aufgrund der gesamten Verhältnisse stelle das gewährte Darlehen an die D._____ AG ein Privatdarlehen dar. Die Wertberichtigung sei deshalb nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Daran ändere nichts, dass die EU E._____ nicht auf die Darlehensforderung verzichtet habe. Die Steuerkommission sei mit den Rekurrenten einig, dass aufgrund der Konkurseröffnung gegen die D._____ AG eine Wertberichtigung des Darlehens bereits im Jahr 2018 nötig gewesen sei. Nur handle es sich dabei im privaten Bereich auch um einen nicht abziehbaren privaten Kapitalverlust.