Das Darlehen halte zudem einem Drittvergleich nicht stand. Die Darlehensgewährung sei aufgrund der langjährigen Freundschaft mit I._____ erfolgt. Grundlage der Investition seien ein paar vage Angaben per E-Mail gewesen. Vorgängig seien keine weiteren Unterlagen wie Geschäftsabschlüsse oder andere Dokumente eingeholt worden. Ebenso liege kein Darlehensvertrag vor, welcher die Sicherheiten, Verzinsung und die Rückzahlung regle. Auch wenn nach den Vorschriften des Obligationenrechts Darlehensverträge nicht schriftlich sein müssen, sei es im kaufmännischen Verkehr üblich, dass Darlehensverträge in dieser Grössenordnung und mit diesen Risiken schriftlich abgeschlossen werden.