Für die Darlehensgewährung hätten private Gründe klar im Vordergrund gestanden. So habe die buchmässige Behandlung des Darlehens vorliegend keine wesentliche Bedeutung, weil bereits im Jahr 2018 klar gewesen sei, dass das Darlehen abgeschrieben werden müsse. Im Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsabschlusses 2018 und erst recht bei Abgabe der Steuererklärung im August 2019 habe Gewissheit geherrscht, dass das Darlehen uneinbringlich sei. Wäre die Investition in die Beteiligung und das Darlehen zum gleichen Zeitpunkt bereits von Erfolg gekrönt gewesen, hätte das Darlehen genauso gut nicht bilanziert und privat deklariert werden können.