Weiter können als Indizien die Eigentumsverhältnisse, die buchmässige Behandlung – soweit sie auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, den Vermögenswert dem geschäftlichen bzw. dem privaten Bereich zuzuordnen – und das Erwerbsmotiv in Betracht fallen. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein nicht massgebend, sondern nur, soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt (vgl. BGE 133 II 420; RGE vom 21. Juni 2012 [3-RV.2011.122]; BStPra XVIII S. 564, mit Hinweisen; vgl. StR 2000 S. 482, mit Hinweisen). -5-