2.7. Im Veranlagungsverfahren beurteilte die Steuerkommission P._____ diese Wertberichtigung als nicht geschäftsmässig begründet und stufte infolgedessen das Darlehen als Privatdarlehen ein. Weiter qualifizierte sie den Vermögensverlust als privaten, nicht abziehbaren Kapitalverlust. 2.8. Zu prüfen ist, ob die im Jahr 2018 getätigte Wertberichtigung des Darlehens an die D._____ AG über CHF 40'000.00 als geschäftsmässig begründet gilt. 3. 3.1. Darlehen gehören zu den sog. Alternativgütern. Es handelt sich um Vermögenswerte, die nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion von vornherein unzweifelhaft entweder dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind.