1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission P._____ für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 165'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 165'700.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 5'893'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 5'997'000.00) veranlagt. Dabei wurde die Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 40'000.00 als geschäftsmässig nicht begründet qualifiziert und folglich bei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit des Ehemannes aufgerechnet.