11.2.2. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird von einem maximalen Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen (SGE vom 24. März 2022 (3-BV.2019.1). Daraus ergibt sich aufgrund der eingereichten Kostennote, nach Abzug des Kostenvorschusses von CHF 800.00, welcher separat zurückerstattet wird, eine Parteikostenentschädigung von (gerundet) CHF 2'251.00 (inkl. 7.7 % MWSt). Diese ist angemessen und auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - Das Gericht erkennt: 1. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, auf CHF 45'627.00 eine Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG zu erheben.