11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. 11.2.1. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 3'293.63 (inkl. Kostenvorschuss des Spezialverwaltungsgerichts von CHF 800.00). Sie basiert auf Stundenansätzen von CHF 130.00, CHF 160.00 und CHF 300.00.