10. Die Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter von CHF 45'627.00 unterliegt demnach der Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG. Der vom Rekurrenten geleistete Einkauf in die Pensionskasse von CHF 50'000.00 ist gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. In Gutheissung des Rekursantrages 1 ist somit die Steuerkommission Q. anzuweisen, auf den CHF 45'627.00 eine Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG zu erheben. Im Gegenzug ist das steuerbare Einkommen gemäss der Verfügung vom 19. März 2019 von CHF 330'321.00 um CHF 45'627.00 auf CHF 284'694.00 herabzusetzen.