Schliesslich ist der vorliegende Fall ähnlich wie der mit Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2020 (2C_652/2018) beurteilte. In jenem liess sich der Steuerpflichtige Kapitalleistungen aus der Säule 3a ausrichten und verwendete diese für einen Einkauf in die 2. Säule. Gemäss Bundesgericht ist es noch nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, wenn sich der Steuerpflichtige statt der gemäss Verwaltungspraxis vorgesehenen Möglichkeit der direkten Überweisung des Vorsorgeguthabens aus der Säule 3a in die 2. Säule für den steuergünstigeren Aus- zahlungs- und Einkaufsmechanismus entscheidet (vgl. E. 4.2.3. des genannten Bundesgerichtsurteils).