Die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint daher den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht als völlig unangemessen, zumal weder die Auszahlung einer Abgangsentschädigung an den Rekurrenten noch dessen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung ungewöhnliche Vorgänge sind. Somit ist bereits das objektive Element der Steuerumgehung nicht erfüllt. Nachdem der Rekurrent unbestrittenermassen auch bereits im Jahr 2015 einen Einkauf von CHF 50'000.00 in seine Vorsorgeeinrichtung tätigte, fehlt es zudem auch am subjektiven Element.