Zum anderen folgte dem Einkauf von CHF 50'000.00 in die Vorsorgeeinrichtung kein Kapitalbezug, erhält doch der Rekurrent als Altersleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule eine Rente. Im Weiteren führt die Vertreterin zutreffend aus, dass sowohl die Abgangsentschädigung als auch der Einkauf die Vorsorge des Rekurrenten stärkten, und es sich dabei um zwei separate steuerliche Vorgänge handelt. Mit der Kapitalabfindung über CHF 45'627.00 wurde eine künftige Vorsorgelücke geschlossen. Zudem stehen dem Rekurrenten dank der Kapitalabfindung mehr Mittel zur Verfügung, mit welchen er seinen Lebensunterhalt nach der Pensionierung finanzieren kann.