9.4. Vorliegend ist weder der eine noch der andere Fall, bei welchen die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der beruflichen Vorsorge Steuerumgehung annimmt, erfüllt. Zum einen stellt die Auszahlung einer Abgangsentschädigung durch den Arbeitgeber des Rekurrenten keinen Abzug eines bestehenden Vorsorgeguthabens aus einer Pensionskasse dar. Der anschliessende Einkauf von CHF 50'000.00 in die Vorsorgeeinrichtung erscheint daher mit Blick auf Steuerumgehung nicht problematisch. Zum anderen folgte dem Einkauf von CHF 50'000.00 in die Vorsorgeeinrichtung kein Kapitalbezug, erhält doch der Rekurrent als Altersleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule eine Rente.