"Andererseits kann eine missbräuchliche Vorsorgegestaltung, welche die einkommensmindernde Berücksichtigung der geleisteten Einkaufsbeiträge ausschliesst, auch im umgekehrten Fall erfüllt sein (…): Zuerst wird ein bestehendes Vorsorgeguthaben aus einer Pensionskasse abgezogen, kurz danach aber wieder einbezahlt, ohne dass sich das aus Vorsorgegesichtspunkten als sachgerecht erweisen würde" (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2010 [2C_43/2010] E. 2.1.3). 9.3.2. Der im Bundesgerichtsurteil aufgeführte Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG stimmt inhaltlich mit § 40 Abs. 1 lit. d StG überein. - 14 -