Das Vorgehen habe auch nicht zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt, werde die Abfindung doch mit dem Vorsorgetarif besteuert und eine spätere Auszahlung des Einkaufs von CHF 50'000.00 aus der beruflichen Vorsorge als Kapitalauszahlung oder als Rente der Besteuerung unterstellt. Vorliegend seien nicht Mittel der beruflichen Vorsorge des Rekurrenten ent- - 13 - zogen worden, nur um diese zeitnah wieder in die Vorsorgeeinrichtung einzubringen, allein aus dem Grund, um Steuern einzusparen. Sowohl die Abgangsentschädigung wie auch der davon unabhängig getätigte Einkauf hätten der Stärkung der Vorsorge gedient (vgl. Rekurs).