9.2. Die Vertreterin verneint eine Steuerumgehung. Sie führt aus, dass sich der Rekurrent auch ohne Erhalt der Abgangsentschädigung – wie bereits im Jahr 2015 – zur Stärkung seiner Vorsorge in Höhe von CHF 50'000.00 hätte einkaufen können. Das Vorgehen sei nicht ungewöhnlich und auch nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen gewesen. Das Vorgehen habe auch nicht zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt, werde die Abfindung doch mit dem Vorsorgetarif besteuert und eine spätere Auszahlung des Einkaufs von CHF 50'000.00 aus der beruflichen Vorsorge als Kapitalauszahlung oder als Rente der Besteuerung unterstellt.