Dies würde insgesamt zu einer bedeutenden Steuereinsparung führen, welche nicht der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Kapitalabfindung als Ergänzung der Altersvorsorge entsprechen würde. Mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2010 (2C_43/2010) führt die Vorinstanz zudem aus, dass bei einem Kapitalbezug mit unmittelbar anschliessendem Einkauf eine vergleichbare Steuersparsituation vorliege wie im umgekehrten Fall des Einkaufs mit unmittelbar anschliessendem Kapitalbezug (vgl. Einspracheentscheid).