9. 9.1. Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, dass vorliegend wohl eine Steuerumgehung bejaht werden müsse, da einerseits die Kapitalabfindung des Arbeitgebers als vorsorgeähnliche Leistung mit einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zum ermässigten Vorsorgetarif besteuert würde und andrerseits der gleiche Betrag als Einkauf in die Pensionskasse vollumfänglich vom übrigen Einkommen in Abzug gebracht werden könnte. Dies würde insgesamt zu einer bedeutenden Steuereinsparung führen, welche nicht der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Kapitalabfindung als Ergänzung der Altersvorsorge entsprechen würde.