8. 8.1. Die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG von den Einkünften abgezogen werden. 8.2. Beim vom Rekurrenten geleisteten Einkauf in die Pensionskasse von CHF 50'000.00 handelt es sich um Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG.