7.2. Die Parteien sind sich einig, dass die von der Arbeitgeberin an den Rekurrenten ausbezahlte Kapitalabfindung von CHF 45'627.00 eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG darstellt. Diese Auffassung ist zutreffend, da die drei Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt sind. So war der Rekurrent bei Be- - 12 - endigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alt und gab die Erwerbstätigkeit definitiv auf. Im Weiteren entstand beim Rekurrenten durch den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine künftige Vorsorgelücke.