7.1.2. Die anwendbare kantonale Vorschrift betreffend Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e StG) ist harmonisiert (vgl. Art. 11 Abs. 3 StHG) und stimmt in den relevanten Punkten mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 38 DBG). Die Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Normen ist daher auch für die anwendbare kantonale Vorschrift relevant.