Davon geht im Übrigen auch das Kreisschreiben aus, wird doch in dessen Ziff. 2 "Gesetzliche Grundlagen für die Besteuerung" Art. 24 lit. c DBG aufgeführt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Abgangsentschädigung von CHF 45'627.00 mit dem anschliessenden Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung im selben Umfang keine steuerfreie Einkunft darstellt. - 11 -