5.3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von jenem gemäss Kreisschreiben, da die Arbeitgeberin die Kapitalabfindung an den Rekurrenten leistete und nicht direkt in dessen Vorsorgeeinrichtung einzahlte. Im Weiteren bildet das Kreisschreiben – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine gesetzliche Grundlage, um die Abgangsentschädigung von CHF 45'627.00 mit dem anschliessenden innert Jahresfrist im selben Umfang erfolgten Einkauf als steuerfreie Einkunft zu behandeln. Nur § 33 Abs. 1 lit. c StG stellt im vorliegenden Fall eine solche gesetzliche Grundlage dar. Davon geht im Übrigen auch das Kreisschreiben aus, wird doch in dessen Ziff.