5.2. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass gemäss Kreisschreiben eine vom Arbeitgeber direkt in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlte Kapitalabfindung zum einen im Lohnausweis aufzuführen sei und zum anderen als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung abgezogen werden könne und somit keine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung der Kapitalabfindung auf das Vorsorgekonto des Arbeitnehmers stattfinde (vgl. Ziff. 3.3 und Beispiel 4 im Anhang des Kreisschreibens).