Somit erfolge keine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung der Kapitalabfindung auf das Vorsorgekonto des Arbeitnehmers. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zukomme, ob er den Betrag der Kapitalabfindung bar ausbezahlt oder in die Pensionskasse einbezahlt haben möchte (vgl. Einspracheentscheid).