Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" (nachstehend: Kreisschreiben) sehe vor, dass Kapitalabfindungen, die vom Arbeitgeber direkt in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt würden, um damit bestehende und allenfalls künftige Vorsorgelücken des ausscheidenden Arbeitnehmers zu schliessen, einerseits als Bestandteil des massgebenden Bruttolohns im Lohnausweis separat aufzuführen seien und andrerseits als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung abgezogen werden könnten. Somit erfolge keine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung der Kapitalabfindung auf das Vorsorgekonto des Arbeitnehmers.