4.3. Dem Kantonalen Steueramt ist insofern zuzustimmen, dass betreffend Ausrichtung einer Abgangsentschädigung und Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der vorliegende Sachverhalt mit jenem gemäss Bundesgerichtsurteil übereinstimmt. Allerdings unterscheiden sich die beiden Fälle hinsichtlich des Stellenwechsels. Vorliegend ist ein solcher gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG zu verneinen. Fehlt es an einem Stellenwechsel, ist - anders als im Bundesgerichtsurteil - Art. 24 lit. c DBG bzw. § 33 Abs. 1 lit. c StG vorliegend nicht anwendbar.