3.7. Der Rekurrent liess sich per 31. März 2016 vorzeitig pensionieren und übt seit dem 1. April 2016 weder eine unselbständige noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und sucht auch keine neue Arbeitsstelle. Aufgrund der dargelegten grammatikalischen und historischen Auslegung von § 33 -8- Abs. 1 lit. c StG sowie der Rechtsprechung und Lehre zum inhaltlich gleichen Art. 24 lit. c DBG kommt § 33 Abs. 1 lit. c StG vorliegend auf die Abgangsentschädigung von CHF 45'627.00 und den in dieser Höhe erfolgten Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Anwendung.