In der übrigen Lehre wird die Meinung vertreten, dass ein Stellenwechsel vorerst einmal vorliege, wenn die steuerpflichtige Person vor und nach der Kapitalzahlung einen anderen Arbeitgeber habe. Von einem Stellenwechsel sei in diesem Zusammenhang richtigerweise aber auch zu sprechen, wenn die steuerpflichtige Person ihre bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit aufgebe und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaue. Art.