3.6.4. Der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz äussert sich nicht zum Stellenwechsel gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 33 StG). In der übrigen Lehre wird die Meinung vertreten, dass ein Stellenwechsel vorerst einmal vorliege, wenn die steuerpflichtige Person vor und nach der Kapitalzahlung einen anderen Arbeitgeber habe.