3.6.3. Das Bundesgericht führt im Urteil vom 11. November 2021 (2C_406/2021 E. 3.4.1. = StE 2022 B 26.13 Nr. 40) aus, dass ein Stellenwechsel gemäss Art. 24 lit. c DBG zunächst einmal vorliege, wenn die steuerpflichtige Person den Arbeitgeber wechsle. Sodann sei aber auch von einem Stellenwechsel auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgebe und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaue. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass auch unter den in E. 3.6.1. oben genannten Voraussetzungen ein Stellenwechsel vorliege.