3.6. 3.6.1. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 31. März 2014 (2C_809/2013 und 2C_810/2013 E. 3.4.1.) entschieden, dass die Voraussetzung des Stellenwechsels gemäss Art. 24 lit. c DBG auch dann erfüllt ist, wenn sich die steuerpflichtige Person zwar um eine neue Arbeitsstelle bemüht, diese Bemühungen aber letztlich fruchtlos bleiben, und die steuerpflichtige Person -7- infolge Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen bleibt.