3.5. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte mit Art. 24 lit. c DBG bei Wechsel des Arbeitsplatzes die Freizügigkeit der Vorsorge von Kasse zu Kasse steuerlich erleichtert werden (Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III S. 166). Die Gesetzesmaterialien setzen für eine Anwendung von Art. 24 lit. c DBG und § 33 Abs. 1 lit. c StG demnach ebenfalls einen Stellenwechsel voraus.