3.4. § 33 Abs. 1 lit. c StG findet gemäss Wortlaut nur Anwendung, wenn ein Stellenwechsel erfolgt. Der Duden definiert den Stellenwechsel als Wechsel der Arbeitsstelle (www.duden.de/rechtschreibung/Stellenwech-sel). Unbestrittenermassen liess sich der Rekurrent per 31. März 2016 vorzeitig pensionieren und übt seit dem 1. April 2016 weder eine unselbständige noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. § 33 Abs. 1 lit. c StG ist daher gemäss Wortlaut auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.