3.2.3. Die Vertreterin macht geltend, dass § 33 Abs. 1 lit. c StG bei einem Stellenwechsel anzuwenden sei, bei dem innert Jahresfrist das vom alten Arbeitgeber auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlte Vorsorgevermögen in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überführt werde. Im vorliegenden Fall liege kein derartiger Stellenwechsel vor, sondern eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter infolge Kündigung. Der Rekurrent sei danach altersbedingt kein neues Anstellungsverhältnis eingegangen (vgl. Rekurs). -6-