DBG umfasse dabei auch Leistungen des Arbeitgebers, welche der Deckung von Vorsorgelücken dienten. Ein "Stellenwechsel" müsse mithin auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung noch eine Leistung zum Ausgleich der fehlenden künftigen Beitragsjahre erbringe. Es liege inhaltlich die gleiche Situation vor, wie wenn der Arbeitgeber vor Antritt einer neuen Stelle noch eine Leistung zur Deckung von Beitragslücken erbringe (vgl. Einspracheentscheid).