StG sowie dem gleichlautenden Art. 24 lit. c DBG. Diese Gesetzesvorschrift dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Ihr Sinn und Zweck liege darin, dass bei Vorsorgegeldern, welche vor Eintritt des Altersfalls innerhalb des privilegierten Vorsorgebereichs transferiert würden, die Besteuerung auf den effektiven Bezug der Vorsorgegelder verschoben werden soll. Ausserdem solle verhindert werden, dass die indirekte Einlage gegenüber der direkten Einlage steuerlich bevorzugt werde. Der Vorsorgebereich nach § 33 Abs. 1 lit. c StG und Art. 24 lit. c DBG umfasse dabei auch Leistungen des Arbeitgebers, welche der Deckung von Vorsorgelücken dienten.