3.2.2. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass sie in der Veranlagung die Einkaufssumme von CHF 50'000.00 zum Abzug zugelassen habe, gleichzeitig aber auch die Vorsorgeleistung von CHF 45'627.00 als Lohn aufgerechnet habe. Der Rekurrent habe somit den Nettobetrag von CHF 4'373.00 effektiv abziehen können (Bruttomethode). Es stehe ausser Zweifel, dass es sich beim Betrag von CHF 45'627.00 um eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter handle. Allerdings ergebe sich eine steuerlich neutrale Behandlung der Kapitalabfindung und des Einkaufs aus § 33 Abs. 1 lit. c StG sowie dem gleichlautenden Art.