3.2. 3.2.1. In der Folge ist zu prüfen, ob § 33 Abs. 1 lit. c StG auf den vorliegenden Sachverhalt, das heisst die Auszahlung der Abgangsentschädigung von CHF 45'627.00 und den im selben Umfang erfolgten Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, anwendbar ist. Dies wird von der Vorinstanz bejaht und von der Vertreterin der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreterin) verneint.