3. 3.1. 3.1.1. Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, sind nicht der Einkommenssteuer unterworfen, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (§ 33 Abs. 1 lit. c StG).