4. Den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 (Zustellung am 18. Dezember 2020) liessen A. und B. mit Rekurs vom 13. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie lassen die folgenden Anträge stellen: "1) Die Abgangsentschädigung von CHF 45'627 der E. sei als Entschädigung mit Vorsorgecharakter nach Massgabe von Art 17 Abs. 2 DBG respektive § 45 Abs. 1 lit. e StG zu besteuern; 2) Der Einkauf von CHF 50'000 in die Berufliche Vorsorge sei vom steuerbaren Einkommen im Steuerjahr 2016 zum Abzug zuzulassen."