Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 330'300.00 (davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 260'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 4'397'000.00 veranlagt. In Abweichung vom nach der Selbstdeklaration eingereichten Schreiben der Vertreterin vom 4. Dezember 2018 wurde eine von der Arbeitgeberin von A. geleistete Abgangsentschädigung von CHF 45'627.00 nicht mit der Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter besteuert.