8.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 21 - Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 verjährt sind. 2. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, werden die Nachsteuern für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2008 bis 2013 auf CHF 110'461.80 zuzüglich CHF 32'399.40 Verzugszinsen festgesetzt.