Warum die Vorinstanz diese Abzüge zuerst anerkannt und dann wiederum nicht berücksichtigt bzw. offengelassen hat, ist (gerade im Lichte ihrer Untersuchungspflicht nach § 179 Abs. 1 StG) nicht nachvollziehbar, lagen ihr die entsprechenden Unterlagen doch vor. 6.9. Die Rekurrenten beantragen den Abzug der Steuerschulden sowie der Verzugszinsen bei der Berechnung der Vermögenssteuer.