Der Anteil an Kosten für die nicht abziehbaren Vermögensanlagekosten wird auf 1/3 geschätzt. Es können dementsprechend ermessensweise 2/3 der Kosten als abziehbare Vermögensverwaltungskosten nach § 39 Abs. 1 StG berücksichtigt werden. Die übrigen Kosten sind nicht abzugsfähig. Dies ergibt pro Steuerjahr folgendes Bild: