Diese Unterteilung erlaubt es nicht, zu erkennen, ob damit nicht auch nicht abziehbare Aufwendungen für die Anlage- oder Finanzberatung abgegolten wurden. Von den Rekurrenten wäre insbesondere aufgrund des Auslandbezuges der volle Beweis zu erbringen gewesen, dass sämtliche Kosten tatsächlich abzugsfähig sind. Sie wurden denn auch – erfolglos – aufgefordert, belegmässig die detaillierte Zusammensetzung der beantragten Vermögensverwaltungskosten vorzuweisen. Somit mangelt es – zumindest teilweise – am Nachweis für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten. Der Anteil an Kosten für die nicht abziehbaren Vermögensanlagekosten wird auf 1/3 geschätzt.