um die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand belegt ist. Nicht belegte Kosten fallen zum vornherein ausser Betracht. Es geht vielmehr darum, den nachgewiesenen Aufwand aufzuteilen in Kosten für die Vermögensverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 StG und Kosten für die Umschichtung und Neuanlage des Vermögens (vgl. SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022. 18], Erw. 5.3).