6.7. Die Beweislast liegt, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, bei den steuerpflichtigen Personen (vgl. RGE vom 31. Mai 2006 [3-RV. 2005.50342]; StR 2019 S. 456). Bei der Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten geht es nicht - 18 -