6.4.2. Nachsteuern werden jeweils samt Verzugszinsen erhoben. Die Verzugszinsen werden in der Praxis des KStA bis zum Datum der Eröffnung der Nachsteuerverfügung erhoben. Eine Kürzung der Verzugszinsdauer infolge einer durch den Steuerpflichtigen nicht verschuldeten, übermässig langen Verfahrensdauer kommt nicht in Frage, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (SGE vom 18. April 2019, [3-BB.2018.17] Erw. 6.5 f.). Die verfügten Nachsteuern und Verzugszinsen sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der Nachsteuerverfügung zu bezahlen. Andernfalls ist ohne Mahnung auf den geschuldeten Nachsteuern samt Zinsen ein Verzugszins geschuldet (§ 223 Abs. 2 StG i. V. m.